Bitte FFP2 Maske tragen!

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bundesweit die Pflicht zum Tragen von FFP2 Atemschutzmasken in Arztpraxen. Das Tragen einer medizinischen Maske ist dann nicht mehr ausreichend. Diese Pflicht bezieht sich auf Patienten und Besucher der Praxen. 

 

 

 

 

Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt nur für:

  1. Kinder bis zu ihrem 6. Geburtstag,
  2.  Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine  Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
  3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Diese Personen müssen auch keine medizinischen Masken tragen.

 

Wir stellen durch unsere Terminplanung sicher, dass sich in der Praxis nur wenige Patienten aufhalten und der Mindestabstand gewahrt werden kann!

 

Sie benötigen für Ihren Besuch in der Praxis keinen negativen Schnelltest! Allerdings kann ein häuslicher Eigenschnelltest nicht schaden!